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Geschäftsordnung

§1 Mitglieder

Mitglieder des Stadtelternrates für Kindertagesstätten in Lingen können alle Kindertagesstätten in Lingen (Ems) werden. Die Elternvertreter des Pädagogischen Beirates einer Kindertagesstätte benennen einen Vertreter der Eltern als Delegierten und einen Stellvertreter.

§2 Vorstand

(1) Der Vorstand des Stadtelternrates besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern, sowie dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können mit 2/3-Mehrheit des Stadtelternrates abgewählt werden.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch die Nachfolger.

§3 Aufgaben

(1) Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes) leitet die Sitzungen und führt die Beschlüsse des Stadtelternrates aus.

(2) Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung des Sitzungsprotokolls und aller sonstigen schriftlichen Arbeiten, sowie die Nachweisführung von Einnahmen und Ausgaben der Haushaltsmittel.

(3) Der Vorstand benennt ein Delegierten aus dem Vorstand für den Sitz des Stadtelternrates im Jugendhilfeausschuss der Stadt Lingen (Ems). Der Delegierte nimmt den Sitz solange wahr, bis der Vorstand einen neuen Delegierten benennt.

§4 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende lädt den Stadtelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich ein.

(2) Der Stadtelternrat ist innerhalb von 10 Tagen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 8 Tage. In begründeten Fällen kann die Frist auf drei Tage abgekürzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich.

(4) Die Sitzungen des Stadtelternrates sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes oder der Mitglieder kann ein nichtöffentlicher Sitzungsteil an die öffentliche Sitzung angeschlossen werden. Dies ist mit Angabe des Tagesordnungspunktes am Beginn einer Sitzung zu bekunden.

(5) Antragsberechtigt sind Mitglieder des Stadtelternrates.

(6) Die/Der Vorsitzende lädt bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes Referenten oder andere Nichtmitglieder des Stadtelternrates zu Sitzungen desselben ein.

(7) Sollte ein Mitglied des Stadtelternrates verhindert sein, so muss ein Stellvertreter angesprochen und die Einladung an ihn weitergeleitet werden.

(8) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden.

§5 Beschlussfassung

(1) Der Stadtelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen
werden, wenn die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, hierauf ist in der Einladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse und Anträge zur Tagesordnung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmübertragung ist unzulässig.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf schriftlichen Antrag und mit 2/3-Stimmenmehrheit der Mitglieder des Stadtelternrates vorgenommen werden.

(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen, doch ist auf Verlangen eines Mitgliedes geheim abzustimmen.

§6 Protokoll

(1) Über jede Sitzung des Stadtelternrates wird eine Niederschrift angefertigt, die dem Vorsitzenden vorzulegen ist.

(2) Die Niederschrift muss enthalten

  • Ort, Beginn und Ende der Sitzung
  • beigefügte Mitgliedsliste mit Eintragung der Erschienenen der konstituierenden
    Sitzung am Beginn des Kindergartenjahres.
  • Beschlussfassung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Stimmabgaben
  • wesentlicher Verlauf der Sitzung

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung des Stadtelternrates.

(4) Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu verschicken.

§7 Ausschüsse

(1) Der Stadtelternrat kann Ausschüsse einsetzen.

(2) Auch Nichtmitglieder - deren Zahl diejenige der Mitglieder des Stadtelternrates nicht übersteigen soll - können zu den Beratungen zugezogen werden.

(3) Der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied des Stadtelternrates ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.

Die Geschäftsordnung ist mit der erforderlichen Mehrheit der gesamten Mitglieder des Stadtelternrates für Kindertagesstätten Lingen beschlossen worden.

Lingen, den ......

Vorsitzende/r des Stadtelternrates stellvertr. Vorsitzende/r des Stadtelternrates